Contracting oder Arbeitnehmerüberlassung?

So triffst Du die richtige Entscheidung!
Die Wahl der richtigen Vertragsform Contracting oder Arbeitnehmerüberlassung  für den Einsatz externer Experten erfordert eine sorgfältige Abwägung verschiedener Faktoren – aber welche passt am besten zu deinen Anforderungen?

Die Vertragsformen Contracting und Arbeitnehmerüberlassung unterscheiden sich in einigen wichtigen Aspekten, wie z. B. der rechtlichen Struktur, der Art der Beschäftigung, den Risiken und Verantwortlichkeiten. In diesem Beitrag beleuchten wir die Unterschiede.

Die wichtigsten Unterschiede von Contracting und Arbeitnehmerüberlassung

Beide Vertragsformen bieten unterschiedliche Vorteile, die je nach Bedarf und Voraussetzungen genutzt werden können. Contracting bietet Unternehmen Flexibilität und Know-how für projektbezogene Aufgaben ohne langfristige Bindung. Die Arbeitnehmerüberlassung stellt kurzfristig Personal zur Verfügung und reduziert arbeitsrechtliche Risiken, indem ein Personaldienstleister als Arbeitgeber agiert.

Vertragspartner

Contracting: Beim Contracting wird der Experte direkt vom Unternehmen beauftragt, wobei ein Dienstleistungsvertrag zwischen dem Freelancer und dem Auftraggeber geschlossen wird. Der Freelancer bleibt dabei selbstständiger Unternehmer und übernimmt projektbezogene Aufgaben, ohne in die internen Abläufe des Unternehmens eingebunden zu sein.

Arbeitnehmerüberlassung: Der Experte wird dem Unternehmen über einen Personaldienstleister zur Verfügung gestellt. Der Arbeitsvertrag besteht zwischen dem externen Experten und dem Personaldienstleister.

Rechtliche Faktoren

Contracting: Der Freiberufler arbeitet als selbstständiger Unternehmer. Er ist kein Arbeitnehmer und trägt selbst die Verantwortung für seine Sozialabgaben, Krankenversicherung und Steuern. Da er nicht in die internen Strukturen des Unternehmens eingebunden ist, handelt er eigenverantwortlich. Zu beachten ist jedoch, dass bei einer zu engen Einbindung in den betrieblichen Alltag die Gefahr der Scheinselbständigkeit besteht, die rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Arbeitnehmerüberlassung: Der Spezialist ist beim Personaldienstleister angestellt und somit ein klassischer Arbeitnehmer mit allen gesetzlichen Rechten. Dazu gehören Sozialversicherung, Krankenversicherung, Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Der Personaldienstleister übernimmt alle Arbeitgeberpflichten wie Lohnzahlung und Abführung der Sozialabgaben. Der Arbeitnehmer wird dann für einen bestimmten Zeitraum an das Unternehmen überlassen, das ihn wie einen eigenen Mitarbeiter einsetzt, während der Personaldienstleister rechtlich der Arbeitgeber bleibt.

Art der Beschäftigung

Contracting: Die Beschäftigung erfolgt projektbezogen. Der Freiberufler wird für eine klar definierte Aufgabe oder ein bestimmtes Projekt eingesetzt und bestimmt seine Arbeitszeit und Arbeitsweise selbst. Er trägt die Verantwortung für die Ausführung seiner Arbeit.

Arbeitnehmerüberlassung: Der Experte ist in das Unternehmen des Entleihers integriert und arbeitet gemäß dessen Weisungen. Die Tätigkeit ist operativ und entspricht der eines fest angestellten Mitarbeiters. Die Arbeitsbedingungen und Arbeitszeiten werden vom entleihenden Unternehmen festgelegt.

Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen

Contracting: Die Vertragsdauer richtet sich nach dem Dienstleistungsvertrag, der die Dauer und den Umfang der vereinbarten Leistungen festlegt. Der Vertrag endet entweder mit Abschluss der vereinbarten Leistungen oder nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Frist. Die Kündigungsfristen werden individuell im Vertrag zwischen Freiberufler und Auftraggeber geregelt und sind in der Regel flexibler als bei der Arbeitnehmerüberlassung.

Arbeitnehmerüberlassung: Arbeitnehmerüberlassung: Die Überlassung ist in der Regel befristet und kann, abhängig von den Bedürfnissen des Unternehmens und der Verfügbarkeit des Mitarbeiters, innerhalb der gesetzlichen Grenzen flexibel gestaltet werden. Die Dauer der Überlassung ist gesetzlich geregelt, wobei in Deutschland das AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) eine maximale Dauer von 18 Monaten bei demselben Entleiher festlegt. Der Experte hat eine Kündigungsfrist gemäß dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher, was die Sicherheit für den Arbeitnehmer erhöht.

Welche Vertragsart ist die richtige für dein Team?

Contracting ist ideal für spezialisierte, projektbezogene Arbeit, bei der ein Unternehmen kurzfristig Fachwissen benötigt, ohne langfristige Verpflichtungen einzugehen.

Contracting

Die Arbeitnehmerüberlassung eignet sich eher für Unternehmen, die einen kurzfristigen Personalbedarf haben, aber die Risiken und den Verwaltungsaufwand einer direkten Anstellung vermeiden wollen, aber dennoch auf die Arbeitskraft eines klassischen Arbeitnehmers zurückgreifen möchten.

Arbeitnehmerüberlassung

 

Wir helfen Dir bei der Entscheidung

Die Wahl zwischen Contracting und Arbeitnehmerüberlassung hängt also stark von den individuellen Zielen Deines Teams und Deines Unternehmens ab. Wichtig ist also, dass Du Deine eigenen Prioritäten kennst und die Vertragsform wählst, die am besten zu Deinen Bedürfnissen passt.

Wir von Soorce unterstützen Dich bei der Suche nach Deinem perfekten Experten! Wir helfen Dir bei der Entscheidung, welche Vertragsform am besten zu Dir passt, und unterstützen Dich mit unserem Wissen.

 

 

Disclaimer:
Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen.
Aus Rücksicht auf die Lesbarkeit wird in diesem Artikel das generische Maskulinum verwendet. Die in diesem Text verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders angegeben – auf alle Geschlechter. 

veröffentlicht am 28. Oktober 2024